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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt es bei einem Vergleich betreffend die Bemessungsgrundlage auf die im Vergleich übernommene Verpflichtung an, wobei die wechselseitigen Leistungen der Vergleichsparteien in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind und es maßgeblich ist, dass der Vergleich eine Verfügung über materielle Rechte enthält. Auch die Einwilligung einer Vergleichspartei in die Umbuchung einer Sicherheit auf Obligo ist als eine Leistungsverpflichtung und damit als Verfügung über ein materielles Recht anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160225.X02Im RIS seit
30.04.2003