RS Vwgh 2002/12/19 2002/16/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt es bei einem Vergleich betreffend die Bemessungsgrundlage auf die im Vergleich übernommene Verpflichtung an, wobei die wechselseitigen Leistungen der Vergleichsparteien in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind und es maßgeblich ist, dass der Vergleich eine Verfügung über materielle Rechte enthält. Auch die Einwilligung einer Vergleichspartei in die Umbuchung einer Sicherheit auf Obligo ist als eine Leistungsverpflichtung und damit als Verfügung über ein materielles Recht anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160225.X02

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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