RS Vwgh 2002/12/20 2000/05/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2002
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §4 Z6;
BauO NÖ 1996 §51 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach den Bauplänen handelt es sich um eine Garage für 4 PKW (2 nebeneinander, 2 hintereinander), die zum (kleineren) Teil in das "Hauptgebäude" integriert ist und im Übrigen nach vorne (straßenseits) und seitlich (zum Grundstück des Beschwerdeführers, eines Nachbarn) "hervorragt" (diese Garage ist überdies teilweise unterkellert, wobei den Plänen zufolge dieser "Keller" wegen des Gefälles des Geländes zumindest teilweise oberirdisch zu liegen kommen dürfte). Es handelt sich dabei somit schon deshalb nicht um ein "Nebengebäude" im Sinne des § 4 Z. 6 NÖ BauO 1996, weil es weder ein selbstständiges Bauwerk noch auch (nur) an das "Hauptgebäude" angebaut ist. Im Beschwerdefall ist aber die Frage nicht zu lösen, ob ein "Nebengebäude" im Sinne des § 51 Abs. 1 NÖ BauO 1996 nur ein solches im Sinne des § 4 Z. 6 NÖ BauO 1996 sein kann, weil es vor dem Hintergrund des im Beschwerdefall maßgeblichen Schutzzweckes des § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996, der die dort näher umschriebene ausreichende Belichtung gewährleisten soll, auf die Teile dieser Garage im Bauwich ankommt (und demnach nicht darauf ankommt, ob überdies ein weiterer Teil in das "Hauptgebäude" integriert ist oder nicht, weil dieser Teil keine Auswirkungen auf die Belichtung der Liegenschaft des Beschwerdeführers hat).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050272.X06

Im RIS seit

03.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten