RS Vwgh 2002/12/20 99/02/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/10/0186 E 27. November 1995 RS 2 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Davon, daß der gem § 9 Abs 1 VStG Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hätte, kann nur gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, daß Verletzungen der (hier lebensmittelrechtlichen) Verwaltungsvorschriften vermieden bzw Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte (Hinweis E 27.9.1988, 88/08/0084, E 16.12.1991, 91/19/0345 und E 30.4.1992, 91/10/0253). Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen genügt den oben dargelegten Anforderungen nicht (Hinweis E 28.10.1993, 91/19/0134 und E 16.11.1993, 93/07/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020220.X01

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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