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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO in Verbindung mit § 134a Abs. 2 leg. cit. räumt dem Nachbarn hinsichtlich der Immissionen, die von seinem Betrieb ausgehen, keinen Schutz vor einer "heranrückenden Bebauung" ein; gerade darum geht es aber den Beschwerdeführern (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 7. September 1993, Zl. 93/05/0073, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 34/1992). Die Hinweise der Beschwerdeführer auf abweichende Auffassungen des Verfassungsgerichtshofes zur Problematik der "heranrückenden Bebauung" geben keinen Anlass, im Beschwerdefall der Bestimmung des § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO (auch) den von den Beschwerdeführern gewünschten Inhalt zu unterlegen, zumal diese Auslegung in einem Spannungsverhältnis zur (im Beschwerdefall noch nicht anzuwendenden) Novelle LGBl. Nr. 36/2001 stünde, die gerade darauf abzielte, (unter anderem) diese Problematik einer Regelung zuzuführen, was, soweit hier erheblich, zur Einfügung des Abs. 1 lit. f und Anfügung des Abs. 3 in § 134a Wr BauO führte (siehe hiezu die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle in Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften4, Seite 823, sowie die Ausführungen der Autoren in Anmerkung 5, Seite 824; auch Kirchmayer in Baurechtliche Blätter 5/2002, Seite 63f).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050269.X01Im RIS seit
03.04.2003Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011