RS Vwgh 2002/12/20 2002/05/1195

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Veröffentlicht am 20.12.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung ist das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können. Wird die Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass anstelle einer (tatsächlich existierenden) Kommanditgesellschaft, die die Beschwerde (ohne entsprechende Berechtigung gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) eingebracht hat, eine GmbH treten soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln der Partei (hg. Beschluss vom 21. Juli 1993, Zl. 92/13/0266). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem gleichfalls eine existierende Person gegen eine andere existierende Person getauscht werden soll.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002051195.X02

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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