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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung ist das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können. Wird die Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass anstelle einer (tatsächlich existierenden) Kommanditgesellschaft, die die Beschwerde (ohne entsprechende Berechtigung gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) eingebracht hat, eine GmbH treten soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln der Partei (hg. Beschluss vom 21. Juli 1993, Zl. 92/13/0266). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem gleichfalls eine existierende Person gegen eine andere existierende Person getauscht werden soll.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002051195.X02Im RIS seit
29.04.2003