RS Vwgh 2002/12/20 2001/02/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Bezeichnung "Amt der Wiener Landesregierung, mittelbare Bundesverwaltung" deutet darauf hin, dass das Amt im Bereich der Bundesvollziehung tätig wurde. Nach der Unterschrift "Für die Landesregierung" aber wäre der Bescheid der Landesvollziehung zuzurechnen. "Diese in sich widersprechende Bezeichnung bildet einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 58 Abs. 3 AVG iVm § 18 Abs. 4 AVG, die gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind. Dieser Verstoß muss als wesentlich erkannt werden, weil hienach nicht feststeht, ob das Amt der Wiener Landesregierung in der Bundes- oder Landesvollziehung tätig wurde, was aber bei der von Amts wegen zu prüfenden Frage der Zuständigkeit entscheidend ist"(Hinweis E 13. Februar 1967, 1473/66). ( Hier: Der im Briefkopf enthaltene Hinweis auf den "selbstständigen Wirkungsbereich des Landes" deutet darauf hin, dass das Amt der Wiener Landesregierung im Bereich der Landesvollziehung tätig wurde, was auch in Einklang mit der Zuständigkeit der Landesregierung für die im Beschwerdefall zu behandelnde Angelegenheit stünde. Nach der Unterschrift "Für den Landeshauptmann" wäre jedoch der Bescheid dem Landeshauptmann als Organ der (mittelbaren) Bundesverwaltung zuzurechnen.)

Schlagworte

Behördenbezeichnung Diverses Unterschrift des Genehmigenden Verfahrensbestimmungen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020162.X01

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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