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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer macht auch eine Verletzung der Bestimmungen hinsichtlich des seitlichen Bauwichs geltend. Diesbezüglich kommt ihm gemäß § 54 erster Fall NÖ BauO 1996 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 ein Mitspracherecht zu (was im Ergebnis dann von Bedeutung ist, wenn sich hieraus für den Beschwerdeführer als Nachbarn eine bessere Position ergibt, als nach § 54 zweiter Fall NÖ BauO 1996).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050272.X04Im RIS seit
03.04.2003Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010