RS Vwgh 2002/12/20 2000/05/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2002
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer macht auch eine Verletzung der Bestimmungen hinsichtlich des seitlichen Bauwichs geltend. Diesbezüglich kommt ihm gemäß § 54 erster Fall NÖ BauO 1996 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 ein Mitspracherecht zu (was im Ergebnis dann von Bedeutung ist, wenn sich hieraus für den Beschwerdeführer als Nachbarn eine bessere Position ergibt, als nach § 54 zweiter Fall NÖ BauO 1996).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050272.X04

Im RIS seit

03.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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