RS Vwgh 2002/12/20 2000/05/0285

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2002
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §100;
BauO NÖ 1976 §103;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall geht es hinsichtlich der Frage der Teilbarkeit einer Baubewilligung aus dem Blickwinkel der Ausführungsfristen um die Frage, ob die Baubewilligung bei nur teilweiser Bauvollendung zur Gänze, also auch hinsichtlich des bereits ausgeführten Teiles des Werkes erlischt, oder allenfalls insofern aufrecht bleiben kann und nur hinsichtlich des noch nicht ausgeführten Teiles erlischt. Der im Beschwerdefall auf Grund seiner zeitlichen Lagerung maßgebliche § 103 NÖ BauO 1976 sieht eine solche Teilbarkeit weder ausdrücklich vor noch wird diese ausdrücklich verneint (auch aus seinem Abs. 4 ist für den Beschwerdefall in dieser Hinsicht nichts zu gewinnen). Eine der wesentlichen Zielsetzungen der hier maßgeblichen Bauvollendungsfrist ist darin zu erblicken, "ewige Baustellen" und ruinenhafte "Bautorsi" hintanzuhalten. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles erscheint eine solche Teilbarkeit in Bezug auf die Bauvollendung in besonders gelagerten Ausnahmefällen nicht von vornherein ausgeschlossen. Davon ausgehend, ist aber die Frage zu beantworten, ob eine solche Teilbarkeit auch in Bezug auf die Einfriedung zum Grundstück der Nachbarn S angenommen werden kann. Die Argumentation der belangten Behörde, die Natursteinmauer sei in ihrer gesamten Länge als unteilbares Ganzes zu betrachten, weil diese im Baubewilligungsverfahren selbst, nämlich beispielsweise hinsichtlich der Beeinträchtigung auf das Orts- und Landschaftsbild in ihrer Gesamtheit beurteilt worden sei, verfängt nicht, weil im Baubewilligungsverfahren kein Anlass für eine solche differenzierte Betrachtung bestand (beispielsweise hat der der Verhandlung beigezogene Sachverständige die bestehende Mauer beurteilt). Nach den Umständen des Beschwerdefalles ist nicht erkennbar, weshalb die Mauer in ihrer tatsächlich ausgeführten Länge von rund 25 m bis zur Böschungskante nicht als abgeschlossene Einheit betrachtet werden könnte; jedenfalls wird diesbezüglich nichts aufgezeigt. Beim gegebenen Verfahrensstand kann daher (noch) nicht von einem Erlöschen der Baubewilligung bezüglich des ausgeführten Teiles der Mauer mangels rechtzeitiger Bauvollendung (§ 103 NÖ BauO 1976) ausgegangen werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. Feber 2002, Zl. 99/05/0146).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050285.X02

Im RIS seit

03.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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