RS Vfgh 2005/3/1 B1085/03

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Veröffentlicht am 01.03.2005
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Wr BesoldungsO 1994 §13, §48a
Wr PensionsO 1995 §3 ff

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Festsetzung des Ruhegenusses eines Beamten der Gemeinde Wien aufgrund der Rechtslage der Besoldungsreform 1999; verhältnismäßig weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gestaltung des Dienst- und Besoldungsrechtes sowie des Pensionsrechtes

Rechtssatz

Der Gesetzgeber ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht. Selbst wenn die Regelung aber unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führte, berührte dies ihre Sachlichkeit nicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Ruhegenuß, Pensionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1085.2003

Dokumentnummer

JFR_09949699_03B01085_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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