Index
L2 DienstrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Festsetzung des Ruhegenusses eines Beamten der Gemeinde Wien aufgrund der Rechtslage der Besoldungsreform 1999; verhältnismäßig weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gestaltung des Dienst- und Besoldungsrechtes sowie des PensionsrechtesRechtssatz
Der Gesetzgeber ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht. Selbst wenn die Regelung aber unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führte, berührte dies ihre Sachlichkeit nicht.
Schlagworte
Dienstrecht, Ruhegenuß, PensionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B1085.2003Dokumentnummer
JFR_09949699_03B01085_01