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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
In derselben Sache liegen zwei rechtskräftige, einander widersprechende Bescheide vor, womit, unabhängig von der inhaltlichen Aussage des jeweiligen Bescheides durch den zweiten Bescheid (vom 11. März 2002) in das der Beschwerdeführerin durch den ersten Bescheid (vom 4. März 2002) erfließende Recht der Wahl des Hauptwohnsitzes eingegriffen wurde. Wurde einem früheren Bescheid durch einen späteren Bescheid derogiert, so entfaltet der frühere Bescheid, ohne dass es dazu seiner förmlichen Aufhebung bedurfte, keine Rechtswirkungen mehr (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrengesetze,
2. Auflage, auf Seite 1431 und E 155 bis 157 zitierte Judikatur des VwGH). Wie der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 7. Mai 1991, Zl. 91/07/0026, ausgeführt hat, liegt in einer solcherart herbeigeführten Beseitigung einer seinerzeit eingeräumten rechtskräftigen Berechtigung eine Verletzung subjektiver Rechte des Betroffenen. Ungeachtet des Umstandes, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (vom 11. März 2002) dem Erkenntnis des VwGH vom 11. Dezember 2001 entsprochen wurde, war daher der nunmehr angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen § 63 Abs. 1 VwGG, weil der Bescheid vom 4. März 2002 einen geänderten Sachverhalt begründet.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050924.X01Im RIS seit
14.04.2003