RS Vwgh 2002/12/20 2002/02/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §63 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit der Ansicht, dass die in § 63 Abs. 4 ASchG 1994 enthaltene Wortfolge "besondere Vorkommnisse" impliziere, dass es sich um ein "nachhaltiges, gravierendes Ereignis von großer Tragweite" handeln müsse und zumindest grobe Fahrlässigkeit gegeben sein müsse, wird das in dieser Norm vom Gesetzgeber selbst gegebene Beispiel "eines Fehlverhaltens, das zu einem Unfall geführt hat", übersehen. Bereits auf Grund dieses Beispiels verbietet sich diese Interpretation, weil jedes vom Sollzustand abweichende Verhalten ein Fehlverhalten ist und der Gesetzgeber keine (besondere) Schuldform vorsieht. Ebenso wenig gebietet diese Norm, ein früheres (Wohl-)Verhalten dem nunmehrigen Fehlverhalten abwägend gegenüberzustellen. Dies zeigt schon die Wortfolge "nicht mehr gewährleistet" in § 63 Abs. 4 zweiter Satz ASchG 1994. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass eine ab jetzt eingetretene Änderung der für die betreffenden Arbeiten nötigen Voraussetzungen zu beachten ist.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020090.X01

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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