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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auch § 10a WGG 1979 ist ein Instrument der verwaltungsbehördlichen Aufsicht. Die verwaltungsbehördliche Aufsicht durch die Landesregierung dient der Gestaltung von subjektiv-öffentlichen Rechten der gemeinnützigen Bauvereinigung sowie zur Gewährleistung der Gesetzmäßigkeit ihrer Tätigkeit (vgl. hiezu Funk, WGG 1979, Grundzüge der Reform des Rechts der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft in Korinek-Krejci, Handbuch des Bau- und Wohnrechts III-Syst-1, Seite 20). Die Gesellschaft hat ein rechtliches Interesse an ihrer Anerkennung als gemeinnützig; siehe dazu insbesondere § 31 WGG 1979. Diese Anerkennung kann nach § 35 Abs. 2 WGG 1979 u.a. dann entzogen werden, wenn der (von der Generalversammlung zu beschließende) Gesellschaftsvertrag den Vorschriften des Gesetzes nicht entspricht. Daraus ergibt sich das legitime Interesse der Gesellschaft, dass nur jener Neuerwerb von Geschäftsanteilen zugelassen wird, der den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Insbesondere wird es gerade die Gesellschaft sein, die eine Verletzung der Bestimmung des § 6 Abs. 3 WGG 1979 aufzeigen wird. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin - schon im Hinblick auf die Wahrung ihrer Gemeinnützigkeit - einen Rechtsanspruch auf Ausübung der gesetzmäßigen Aufsicht durch die belangte Behörde im hier zu beurteilenden Verfahren hatte und ihr daher Parteistellung gemäß § 8 AVG in Ansehung aller für die Erledigung des Verfahrensgegenstands maßgeblichen Fragen zustand. Daraus ergibt sich auch ihre auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerdeberechtigung, weil die Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts im Sinne obiger Ausführungen nicht von vorneherein auszuschließen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2000/05/0045).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Wohnungswesen MietwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050147.X03Im RIS seit
27.03.2003