RS Vwgh 2002/12/20 2002/05/1195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/21/0348 E 5. November 1997 RS 2 Hier nur zweiter Satz.

Stammrechtssatz

§ 62 Abs 4 AVG schließt die Berichtigung einer unrichtigen Parteienbezeichnung, die allein auf eine von der Verfahrenspartei rechtsmißbräuchliche Irreführung der Behörde zurückzuführen ist, nicht aus. Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann dabei immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne daß dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll. Wenn das als bisherige Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt keinen Zweifel haben kann, daß sich der Behördenwille auf dieses Rechtssubjekt als (unrichtig bezeichneten) Empfänger des Verwaltungsaktes bezieht, erlangt der Bescheid mit Verkündung gegenüber diesem Rechtssubjekt seine rechtliche Existenz (Hinweis E 4.9.1986, 86/02/0115; E 24.11.1986, 86/10/0143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002051195.X01

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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