RS Vwgh 2002/12/20 99/02/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art129b Abs1;
B-VG Art129b Abs3;
B-VG Art83 Abs2;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0360 E 15. September 1999 RS 3 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Ein wegen Fehlens des äußeren Anscheines der Fairness des Verfahrens den Anforderungen des Art 6 Abs 1 MRK nicht genügendes und allein unter diesem Gesichtspunkt unrichtig zusammengesetzes Tribunal ist nicht als (funktionell) unzuständig zu qualifizieren (Hinweis E 27.11.1990, 87/07/0137, VwSlg 13324 A/1990). Weder der Rechtsprechung des VfGH noch jener des EGMR kann entnommen werden, dass die zeitlich begrenzte Bestellung eines (Verwaltungsbediensteten) Bediensteten einer Gebietskörperschaft mit Rückkehrmöglichkeit in diesen Verwaltungsdienst nach Ablauf seiner Bestellungsdauer zum weisungsfreien Organwalter eines Tribunals, welches (ua) Akte dieser Gebietskörperschaft zu überprüfen hat, allein und ohne Vorliegen weiterer Umstände einen Verstoß gegen die Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit begründe, ist doch die Rechtsprechung des EGMR über die Zulässigkeit einer (Mindestbestellungsdauer) Bestellungsdauer der Mitglieder eines Tribunals von 3 bis 5 Jahren vor dem Hintergrund des Regelfalles zu sehen, dass die so bestellten Organwalter dem (Verwaltungsdienst) Dienst der betreffenden Gebietskörperschaft entnommen werden und nach Funktionsablauf in diesen zurückkehren können.

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG Weisungsgebundenheit sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020110.X03

Im RIS seit

01.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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