RS Vwgh 2002/12/20 2002/02/0090

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Veröffentlicht am 20.12.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §63 Abs4;
DNSchV Sprengarbeiten 1954 §2 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 DNSchV Sprengarbeiten 1954 kommt es lediglich darauf an, dass die "erforderlichen" Sicherheitsmaßnahmen zu beobachten sind. Es ist danach gleichgültig, ob sich eine solche Sicherheitsmaßnahme unmittelbar aus einer generell abstrakten Norm ergibt, oder in einem Bescheid, etwa als Auflage, vorgeschrieben wurde, oder sich in allgemein einsehbarer Weise aus der Natur der Sache ergibt. Es ist daher grundsätzlich gleichgültig, ob sich die belBeh auf die Auflage als bindend (wie aus dem angefochtenen Bescheid unzweifelhaft hervorkommt) oder lediglich als Vorschlag gestützt hat.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020090.X03

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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