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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
§ 19 Bgld BauG 1997 regelt das Erlöschen einer rechtskräftigen Baubewilligung. Solange eine Baubewilligung rechtswirksam ist, kann sie dem baurechtlichen Konsens entsprechend ausgenutzt werden. Die Berechtigung zur Ausnutzung einer rechtskräftigen Baubewilligung ist nicht an die Person des Bauwerbers gebunden. Es kann daher auch ein Dritter, der nicht Partei des Baubewilligungsverfahrens war, zur Ausnutzung der Baubewilligung berechtigt sein. Grundsätzlich wird es sich hierbei um den Bauträger im Sinne des § 2 Abs. 6 Bgld BauG 1997 handeln.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002051008.X01Im RIS seit
27.03.2003Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012