RS Vwgh 2002/12/20 2002/05/1008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2002
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauG Bgld 1997 §19;
BauG Bgld 1997 §2 Abs6;

Rechtssatz

§ 19 Bgld BauG 1997 regelt das Erlöschen einer rechtskräftigen Baubewilligung. Solange eine Baubewilligung rechtswirksam ist, kann sie dem baurechtlichen Konsens entsprechend ausgenutzt werden. Die Berechtigung zur Ausnutzung einer rechtskräftigen Baubewilligung ist nicht an die Person des Bauwerbers gebunden. Es kann daher auch ein Dritter, der nicht Partei des Baubewilligungsverfahrens war, zur Ausnutzung der Baubewilligung berechtigt sein. Grundsätzlich wird es sich hierbei um den Bauträger im Sinne des § 2 Abs. 6 Bgld BauG 1997 handeln.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002051008.X01

Im RIS seit

27.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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