RS Vwgh 2002/12/20 2000/02/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §115 Abs1 Z3;
ASchG 1994 §115 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 115 Abs. 1 ASchG 1994 regelt den "Stufenplan" für die Einrichtung einer sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung (vgl. 150 BlgStenProtNR, XVIII. GP, S. 123). (Hier: Es ist die Z. 3 des § 115 Abs. 1 ASchG 1994 anzuwenden, wonach die regelmäßige Beschäftigung von 51 bis 100 Arbeitnehmern für die in Rede stehende Verpflichtung ausreichend war. Bei dem Teil des Spruches, der § 115 Abs 1 Z 3 ASchG 1994 betrifft, handelt es sich daher um kein wesentliches Tatbestandselement iSd § 44a Z. 1 VStG, geht es doch um die Frage, ob (entsprechend dem "Stufenplan" des Inkrafttretens) die Verpflichtung zur Bestellung ua von Arbeitsmedizinern zum Tatzeitpunkt bestand oder nicht, was lediglich ein "Begründungselement" darstellt.)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000020188.X02

Im RIS seit

17.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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