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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Die Zweitmitbeteiligte hat im Verfahren nicht einmal behauptet, Wochenpendlerin zu sein, was angesichts des angegebenen Aufenthaltes in Pinkafeld auch auszuschließen ist, weil sie danach nicht einmal annähernd jedes Wochenende in Pinkafeld und auf Grund der angegebenen Aufenthaltsdauer in Wien auch einen großen Teil ihrer Freizeit dort verbringt. Die Frage, ob eine Gesamtbetrachtung (ausnahmsweise) auf das Vorliegen zweier Mittelpunkte der Lebensinteressen schließen lässt, hat die Behörde zu lösen, die betroffene Person hätte im Rahmen der Mitwirkungspflicht jene Umstände darzulegen, die eine entsprechende Beurteilung durch die Behörde zulassen. Die ledige Zweitmitbeteiligte lebt zum weitaus überwiegenden Teil in Wien, von wo sie auch ihre Arbeitsstätte aufsucht. Die erforderliche Gesamtbetrachtung verleiht der beruflichen Lebensbeziehung ein deutliches Übergewicht. Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall die Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002051000.X01Im RIS seit
14.04.2003