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98/04 WohnungsgemeinnützigkeitNorm
WGG 1979 §10a Abs1 lita;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach die umfassende Prüfungspflicht der Aufsichtsbehörde in Verfahren nach dem WGG 1979 bejaht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1988, Zl. 87/05/0189, und vom 4. April 1991, Zl. 90/05/0245). Dies hat auch für Verfahren über zustimmungspflichtige Vereinbarungen gemäß § 10a WGG 1979 zu gelten. Eine Einschränkung der Prüfungspflicht der Aufsichtsbehörde auf die Angemessenheit des Kaufpreises trägt weder der Gesetzeswortlaut noch lässt sich dies aus dem Bericht des Bautenausschusses (1268 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP) oder aus dem Sinn und Zweck der Regelung ableiten. Schon durch die Formulierung "ist jedenfalls zu versagen" wird deutlich gemacht, dass es darüber hinaus andere Versagungsgründe geben muss, die, nach rechtsstaatlichen Erfordernissen, zumindest in diesem Gesetz Deckung finden müssen. Wenn nun gerade der Anteilserwerb nach § 10a Abs. 1 lit. a WGG 1979 Gegenstand einer Regelung im § 6 Abs. 3 WGG 1979 ist, muss die Missachtung dieser Regelung gleichfalls zu einer Untersagung führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050147.X04Im RIS seit
27.03.2003