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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
In einem Verfahren über die Nichtigerklärung einer aufrechten Baubewilligung nach dem Bgld BauG 1997 hat nicht unbedingt der (ursprüngliche) Bauwerber Parteistellung. Die Behörde muss zunächst vielmehr prüfen, wer zur Ausnützung der rechtskräftigen und noch rechtswirksamen Baubewilligung berechtigt ist. Entsprechende Erhebungen werden vor allem dann erforderlich sein, wenn mit der Durchführung des Vorhabens noch nicht begonnen worden ist, weil in diesem Fall auch noch nicht offenkundig ist, wer Bauträger sein wird. Steht nicht von vornherein zweifelsfrei fest, dass allein ein vom Grundeigentümer verschiedener Bauwerber zur Ausnutzung der rechtskräftigen Baubewilligung berechtigt ist, wird die Behörde (zunächst) davon auszugehen haben, dass dem Grundeigentümer das subjektive öffentliche Recht, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten, zusteht (zum Wesen der Baubewilligung siehe das hg. Erkenntnis vom 23. September 2002, Zl. 2002/05/0787). Soferne im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorkommt, ist im Verfahren über die Nichtigerklärung der Baubewilligung die Parteistellung des Grundeigentümers zu bejahen. Die belangte Behörde konnte im Beschwerdefall auf Grund des Einschreitens des C. K. vor der Baubehörde im Verfahren über die Nichtigerklärung der Baubewilligung nicht mehr davon ausgehen, dass W. H. (allein) zur Ausnutzung der rechtskräftigen Baubewilligung berechtigt ist. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, Erhebungen darüber zu machen, wer berechtigt ist, von der Baubewilligung Gebrauch zu machen, und den Beschwerdeführer als Grundeigentümer jedenfalls dem Verfahren beizuziehen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002051008.X02Im RIS seit
27.03.2003Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012