RS Vwgh 2002/12/20 2001/05/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

AVG §8;
WGG 1979 §10a;
WGG 1979 §33 Abs2;

Rechtssatz

Die Gültigkeit des Erwerbs von Anteilen einer gemeinnützigen Bauvereinigung in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hängt von der Genehmigung einer Behörde ab (vgl. Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Seite 542). Das WGG 1979 enthält jedoch keine näheren Anordnungen über das Verfahren zur Erlangung dieser Zustimmung, insbesondere fehlt eine Regelung über die Einleitung des Verfahrens und die zu einer Antragstellung berechtigten Personen. Die mitbeteiligte Partei als Erwerberin von Anteilen an der Beschwerdeführerin als einer gemeinnützigen Bauvereinigung hat ein Interesse an der behördlichen Zustimmung zu diesem Erwerb, weil hievon dessen Rechtswirksamkeit abhängt. Sie ist daher zur Stellung eines darauf gerichteten Antrages legitimiert und es kommt ihr in einem hierüber abzuführenden Verfahren Parteistellung gemäß § 8 AVG zu (vgl. hiezu die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E 35-37 und 41 zu § 8 AVG zitierte hg. Judikatur sowie insbesondere die umfangreichen Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1989, Zl. 87/08/0259, VwSlg 13092 A/1989). Es ist davon auszugehen, dass anlässlich der Einfügung des § 10a WGG 1979 eine Bedachtnahme auf die Partner des zu genehmigenden Rechtsgeschäftes im § 33 Abs. 2 WGG 1979 schlichtweg übersehen wurde.

Schlagworte

Wohnungswesen Mietwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050147.X01

Im RIS seit

27.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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