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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs5 impl;Rechtssatz
Ist es unklar, in wessen Namen (hier: Amt der Wiener Landesregierung im Bereich der Landesvollziehung oder Landeshauptmann als Organ der (mittelbaren) Bundesverwaltung) der angefochtene Bescheid erlassen wurde, geht der Gerichtshof davon aus, dass eine anteilsmäßige Kostentragung durch die in Betracht kommenden Rechtsträger (Bund-Land) im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG zu erfolgen hat.
Schlagworte
Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene RechtsträgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001020162.X02Im RIS seit
03.04.2003