RS Vwgh 2002/12/20 2001/02/0162

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Veröffentlicht am 20.12.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs5 impl;
VwGG §47 Abs5;

Rechtssatz

Ist es unklar, in wessen Namen (hier: Amt der Wiener Landesregierung im Bereich der Landesvollziehung oder Landeshauptmann als Organ der (mittelbaren) Bundesverwaltung) der angefochtene Bescheid erlassen wurde, geht der Gerichtshof davon aus, dass eine anteilsmäßige Kostentragung durch die in Betracht kommenden Rechtsträger (Bund-Land) im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG zu erfolgen hat.

Schlagworte

Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene Rechtsträger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020162.X02

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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