RS Vwgh 2003/1/10 AW 2001/10/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.2003
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Rodungsbewilligung - Hinsichtlich der im Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, angesprochenen Kostenbelastung, die mit einer Aufforstung verbunden wäre, ist darauf hinzuweisen, dass mit der Abweisung des Rodungsantrages noch nicht die Verpflichtung zur Aufforstung verbunden ist. Die damit verbundenen Nachteile wären in einem allfälligen Verfahren betreffend einen Auftrag zur Aufforstung in die Abwägung einzubeziehen (Hinweis B 12.12.2001, Zl. AW 2001/10/0054, oder für das Baurecht B 15.11.1999, Zl. AW 98/06/0080; im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Baurecht insofern eine für die Beurteilung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung andere Rechtslage gegeben ist, als nach der hg. Rechtsprechung ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag so lange nicht vollstreckbar ist, solange ein Verfahren auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung anhängig ist, was bei der Beurteilung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde gegen die Abweisung des Bewilligungsantrags zu berücksichtigen ist; Hinweis z.B. B 29.9.1999, Zl. AW 99/06/0037).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2001100059.A01

Im RIS seit

06.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten