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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ForstG 1975 §17;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Rodungsbewilligung - Hinsichtlich der im Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, angesprochenen Kostenbelastung, die mit einer Aufforstung verbunden wäre, ist darauf hinzuweisen, dass mit der Abweisung des Rodungsantrages noch nicht die Verpflichtung zur Aufforstung verbunden ist. Die damit verbundenen Nachteile wären in einem allfälligen Verfahren betreffend einen Auftrag zur Aufforstung in die Abwägung einzubeziehen (Hinweis B 12.12.2001, Zl. AW 2001/10/0054, oder für das Baurecht B 15.11.1999, Zl. AW 98/06/0080; im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Baurecht insofern eine für die Beurteilung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung andere Rechtslage gegeben ist, als nach der hg. Rechtsprechung ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag so lange nicht vollstreckbar ist, solange ein Verfahren auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung anhängig ist, was bei der Beurteilung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde gegen die Abweisung des Bewilligungsantrags zu berücksichtigen ist; Hinweis z.B. B 29.9.1999, Zl. AW 99/06/0037).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2001100059.A01Im RIS seit
06.06.2003