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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde; kein KostenzuspruchRechtssatz
Die Bezirks-Grundverkehrskommission hat den angefochtenen Bescheid nicht aufgehoben, sondern, da ein neuer Tauschvertrag vorlag, einen neuen Bescheid erlassen, der dem Anliegen des Beschwerdeführers Rechnung trug. Gegenstand dieser neuen Entscheidung ist also eine andere als die seinerzeit entschiedene Sache; eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG liegt daher nicht vor. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer der Ersatz der Verfahrenskosten nicht zusteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, VfGH / ZurücknahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B1496.2003Dokumentnummer
JFR_09949699_03B01496_01