RS Vfgh 2005/3/1 B1496/03

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Veröffentlicht am 01.03.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art144 Abs1 / Zurücknahme
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Die Bezirks-Grundverkehrskommission hat den angefochtenen Bescheid nicht aufgehoben, sondern, da ein neuer Tauschvertrag vorlag, einen neuen Bescheid erlassen, der dem Anliegen des Beschwerdeführers Rechnung trug. Gegenstand dieser neuen Entscheidung ist also eine andere als die seinerzeit entschiedene Sache; eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG liegt daher nicht vor. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer der Ersatz der Verfahrenskosten nicht zusteht.

Entscheidungstexte

  • B 1496/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.03.2005 B 1496/03

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1496.2003

Dokumentnummer

JFR_09949699_03B01496_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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