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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §44 Abs6;Rechtssatz
Im Rahmen der Ermessensübung nach § 11 StbG 1985 hat sich die Kärntner Landesregierung zwar - den Intentionen des Gesetzgebers grundsätzlich entsprechend - mit der persönlichen und beruflichen Integration des Fremden beschäftigt; sie hat jedoch außer Acht gelassen, dass mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 3. April 1989 festgestellt wurde, dass der Fremde Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes (1968) sei. Er gilt daher gemäß § 44 Abs. 6 Asylgesetz 1997 als asylberechtigt, was gemäß § 10 Abs. 5 Z 4 StbG 1985 im Hinblick auf die besondere Integrationsgeneigtheit dieses Umstandes einen "besonders berücksichtigungswürdigen Grund" darstellt, bei dessen Vorliegen die Verleihung der Staatsbürgerschaft ausnahmsweise bereits nach einer Wohnsitzdauer von nur vier Jahren in Frage kommt. Ist damit die Einbürgerung von Asylberechtigten unter erleichterten Bedingungen möglich, so muss die Asylberechtigung - will man den Wertungen des Gesetzgebers gerecht werden - auch bei der Ermessensübung nach §§ 11 StbG 1985 Berücksichtigung finden.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010121.X04Im RIS seit
28.04.2003