RS Vwgh 2003/1/14 2001/01/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15 Abs3;
AsylG 1997 §8;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem E 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, grundlegend ausführte, sind die Asylbehörden bei einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung (gegebenenfalls) zum Widerruf "positiver" § 8 AsylG 1997-Aussprüche berufen. Damit muss ihnen auch die im Rahmen des § 15 Abs. 3 AsylG 1997 vorausgesetzte Non-refoulement-Prüfung obliegen. Die Entscheidung über den Widerruf oder die Nichtverlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung muss an einen entsprechenden contrarius actus zum ursprünglich "positiven" Ausspruch nach § 8 AsylG 1997 anknüpfen. Eine Entscheidung nach § 15 Abs. 3 AsylG 1997 ist in der Regel als Annex zu einem § 8 AsylG 1997-Ausspruch zu begreifen (vgl. E 22.10.2002, Zl. 2001/01/0555). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass (auch) der unabhängige Bundesasylsenat für eine Feststellung nach § 8 AsylG 1997 - neben der Entscheidung nach § 15 Abs. 3 AsylG 1997 - zuständig war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010017.X01

Im RIS seit

28.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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