RS Vwgh 2003/1/14 2001/01/0017

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Veröffentlicht am 14.01.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §15 Abs3;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57 Abs1;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im E 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256 ausführt, ist zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu zu beantworten und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls der Widerruf oder die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen. Wesentlich ist, dass sich die Entscheidung über den Widerruf oder die Nichtverlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung auf eine nicht durch Sachverhaltsänderungen überholte Entscheidung über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gründet und von dieser ausgeht. Bei der Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise nach § 15 Abs. 3 AsylG 1997 sind neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Dies ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG 1997, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat, andererseits war es erklärte Absicht des Gesetzgebers, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art "Aufenthaltsverfestigung" schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010017.X02

Im RIS seit

28.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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