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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Soweit die im vorliegenden Fall gesetzten Maßnahmen nicht mehr als notwendige Hilfsmaßnahme zur Hausdurchsuchung, sondern als darüber hinausgehender selbstständiger Eingriff in die Rechtssphäre der Erst- und Zweitbeschwerdeführer anzusehen wären, wären sie nicht mehr vom richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt und daher einer gesonderten rechtlichen Beurteilung in der Form zu unterziehen gewesen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer Verhaftung zu prüfen gewesen wäre (vgl. Stolzlechner, Schutz des Hausrechts, in: Machacek/Pahr/Stadler, 40 Jahre EMRK - Grund- und Menschenrechte in Österreich II, 345).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998010121.X04Im RIS seit
05.05.2003