RS Vfgh 2005/3/1 B1123/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2005
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art90 Abs2
RAO §2 Abs1, §15 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Beantragung der Erteilung der großen Legitimationsurkunde (LU) für einen Konzipienten ohne vorherige gewissenhafte Beaufsichtigung von dessen Tätigkeit; keine Bindung der Disziplinarbehörde an den Einleitungsbeschluss, vertretbare Annahme der Anrechenbarkeit lediglich einer hauptberuflichen Tätigkeit als Konzipient

Rechtssatz

Keine Bindung der Disziplinarbehörde an den Einleitungsbeschluss;

Einleitungsbeschluss lediglich prozessleitende Verfügung;

Disziplinarverfahren kein Strafverfahren iSd Art90 Abs2 B-VG, Einleitungsbeschluss daher keine Anklageschrift.

Die belangte Behörde geht davon aus, dass unter der in §15 Abs2 RAO geforderten 18-monatigen praktischen Verwendung für die Ausstellung einer Substitutionsberechtigung trotz Fehlens der Rechtsanwaltsprüfung eine hauptberufliche zu verstehen sei. Sie leitet dieses Erfordernis aus §2 Abs1 RAO ab, wonach die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt nur anrechenbar ist, wenn diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ist. Dieser Auffassung kann nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nicht entgegengetreten werden.

Keine Willkür, keine Verletzung im Eigentumsrecht, ausreichendes Ermittlungsverfahren, keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht, Disziplinarrecht, fair trial

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1123.2004

Dokumentnummer

JFR_09949699_04B01123_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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