RS Vwgh 2003/1/14 98/01/0121

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Veröffentlicht am 14.01.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
StPO 1975 §140 Abs3;
StPO 1975 §142 Abs2;

Rechtssatz

Wenn Erst- und Zweitbeschwerdeführer das Haus während sieben Stunden nicht verlassen durften und während dieser Zeit am Esstisch sitzen bleiben mussten, so wäre die Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführer in diesem Umfang - auch bei Berücksichtigung allfälliger Besonderheiten der an mehreren Orten durchzuführenden Hausdurchsuchungen in einer "konzertierten Aktion" - nicht mehr als notwendige Hilfsmaßnahme zur Hausdurchsuchung, sondern als darüber hinausgehender selbstständiger Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer -

nämlich als Verhaftung - zu deuten. § 142 Abs. 2 StPO 1975 enthält zwar die Anordnung, dass der Wohnungsinhaber "aufzufordern" ist, an der Hausdurchsuchung teilzunehmen, jedoch ist daraus nicht eine Ermächtigung zur Setzung von Zwangsakten ableitbar (vgl. Stolzlechner, Schutz des Hausrechts, in:

Machacek/Pahr/Stadler, 40 Jahre EMRK - Grund- und Menschenrechte in Österreich II 345 FN 159, sowie E VfGH 13.6.1989, VfSlg. 12056/1989, und E VwGH 23.9.1998, Zlen. 97/01/1084, 1085, 1087).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998010121.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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