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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z2;Rechtssatz
Die Angaben des Asylwerbers im Verwaltungsverfahren, insbesondere in der Berufung, enthielten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das geltend gemachte Bedrohungsszenario über Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten hinaus auch auf andere Umstände (den nunmehr - in der Beschwerde - behaupteten Kampf des Asylwerbers für mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und gegen Willkür) zurückzuführen sein könnte. Insoweit verstößt die Beschwerde daher gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot. Beschränkt man sich indes auf die im Verwaltungsverfahren vom Asylwerber geltend gemachte Verfolgungsgefahr, so ist dem unabhängigen Bundesasylsenat beizupflichten, dass sie nicht auf einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist. Das ist einerseits offensichtlich (siehe zu einem vergleichbaren Fall das E 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0571). Andererseits hat das Verfahren keine sonstigen Hinweise auf die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des Asylwerbers in der Demokratischen Republik Kongo erbracht, weshalb der Beurteilung, der gegenständliche Asylantrag sei iS des § 6 Z 2 AsylG 1997 offensichtlich unbegründet, nicht entgegengetreten werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010432.X01Im RIS seit
28.04.2003