RS Vwgh 2003/1/14 2001/01/0398

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Veröffentlicht am 14.01.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrern", die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, kommt es in Bezug auf den geltend gemachten Nachfluchtgrund darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Betätigung in das Blickfeld der für die Staatssicherheit zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Zur Beantwortung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, einerseits, ob der Asylwerber auffällig "regimekritisch" in Erscheinung getreten ist, andererseits, ob er aus der Sicht der Behörden des Herkunftsstaates als Gefahr für das Regime eingeschätzt werden konnte (vgl. das E vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/01/0076). Hier: Im Hinblick auf diese Gesichtspunkte hätten jedoch die Feststellungen der belangten Behörde, die im Fall des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo - im Gegensatz zu anderen Fällen aktiver exilpolitischer Betätigung im Ausland - die Gefahr einer Verfolgung als unwahrscheinlich einstuften, einer besonderen Begründung bedurft, um nachvollziehbar darzulegen, weshalb aus der Sicht der Behörden des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers seine Mitwirkung im Vorstand einer Exilgruppe gerade nicht als aktive exilpolitische Betätigung gegen die Regierung eingeschätzt würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010398.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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