RS Vwgh 2003/1/14 98/01/0121

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Veröffentlicht am 14.01.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
StPO 1975 §140 Abs3;
StPO 1975 §142;

Rechtssatz

Der Durchsuchungsbefehl erlaubte im vorliegenden Fall das Betreten und Durchsuchen auch der von der Fünftbeschwerdeführerin zumindest mitbenützten Räume (vgl. Bertel, Grundriss des österreichischen Strafprozessrechts5 Rz 523) und die Beschlagnahme der dort gefundenen Gegenstände, die für das betreffende Strafverfahren "als Beweis dienlich sein könnten". Daher waren die im Zuge dieser - auch die Räumlichkeiten sowie Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen der Fünftbeschwerdeführerin betreffenden - Hausdurchsuchung vorgenommenen Beschlagnahmen vom richterlichen Befehl gedeckt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998010121.X05

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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