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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Durchsuchungsbefehl erlaubte im vorliegenden Fall das Betreten und Durchsuchen auch der von der Fünftbeschwerdeführerin zumindest mitbenützten Räume (vgl. Bertel, Grundriss des österreichischen Strafprozessrechts5 Rz 523) und die Beschlagnahme der dort gefundenen Gegenstände, die für das betreffende Strafverfahren "als Beweis dienlich sein könnten". Daher waren die im Zuge dieser - auch die Räumlichkeiten sowie Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen der Fünftbeschwerdeführerin betreffenden - Hausdurchsuchung vorgenommenen Beschlagnahmen vom richterlichen Befehl gedeckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998010121.X05Im RIS seit
05.05.2003