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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs8;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. September 1993, 93/14/0078, VwSlg 6811 F/1993, ausgeführt hat, ist der Pauschbetrag nicht schon allein auf Grund der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes zu gewähren. Es müssen durch diese auswärtige Berufsausbildung auch Aufwendungen entstehen, die wegen des vorgesehen Pauschbetrages allerdings nicht ziffernmäßig nachgewiesen werden müssen. Dem Grunde nach müssen aber Aufwendungen zumindest nicht auszuschließen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997140055.X04Im RIS seit
21.05.2003