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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Was § 10 Abs. 1 Z 7 StbG 1985 anlangt, so kann in Anbetracht dessen, dass der Fremde unstrittig Sozialhilfe nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 (Lebensunterhalt gemäß § 7) bezieht, nicht zweifelhaft sein, dass sein Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert ist und er sich sohin in einer finanziellen Notlage befindet (vgl. - vor dem Hintergrund der §§ 4 und 7 Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 - E 11.3.1998, Zl. 97/01/0898). Hier: Die Kärntner Landesregierung hat sich mit näher bezeichneten Behauptungen bzw. Unterlagen des Fremden nicht näher auseinander gesetzt, obwohl im Fall krankheitsbedingter Beschäftigungslosigkeit nicht ohne weiteres von einer verschuldeten Notlage ausgegangen werden könnte. Im Übrigen ist zum Vorwurf der Kärntner Landesregierung, der Lebensunterhalt des Fremden sei in den letzten fünf Jahren zur Gänze von der öffentlichen Hand getragen worden, klarstellend zu ergänzen, dass der Fremde gemäß dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug innerhalb dieses Zeitraumes überwiegend Krankengeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen hat (vgl. zu derartigen Leistungen vor dem Hintergrund des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG 1985: E 11.3.1998, Zl. 97/01/0898; E 22.12.1999, Zl. 98/01/0194, E 19.6.2001, Zl. 2000/01/0151).
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010121.X02Im RIS seit
28.04.2003