RS Vwgh 2003/1/14 2001/01/0121

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Veröffentlicht am 14.01.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Was § 10 Abs. 1 Z 7 StbG 1985 anlangt, so kann in Anbetracht dessen, dass der Fremde unstrittig Sozialhilfe nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 (Lebensunterhalt gemäß § 7) bezieht, nicht zweifelhaft sein, dass sein Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert ist und er sich sohin in einer finanziellen Notlage befindet (vgl. - vor dem Hintergrund der §§ 4 und 7 Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 - E 11.3.1998, Zl. 97/01/0898). Hier: Die Kärntner Landesregierung hat sich mit näher bezeichneten Behauptungen bzw. Unterlagen des Fremden nicht näher auseinander gesetzt, obwohl im Fall krankheitsbedingter Beschäftigungslosigkeit nicht ohne weiteres von einer verschuldeten Notlage ausgegangen werden könnte. Im Übrigen ist zum Vorwurf der Kärntner Landesregierung, der Lebensunterhalt des Fremden sei in den letzten fünf Jahren zur Gänze von der öffentlichen Hand getragen worden, klarstellend zu ergänzen, dass der Fremde gemäß dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug innerhalb dieses Zeitraumes überwiegend Krankengeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen hat (vgl. zu derartigen Leistungen vor dem Hintergrund des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG 1985: E 11.3.1998, Zl. 97/01/0898; E 22.12.1999, Zl. 98/01/0194, E 19.6.2001, Zl. 2000/01/0151).

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010121.X02

Im RIS seit

28.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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