RS Vfgh 2005/3/1 B690/03

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Veröffentlicht am 01.03.2005
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
Tir GVG 1996 §5 Abs1 litd, §24, §26

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Aufhebung eines Bescheides betreffend Feststellung einer Ausnahme von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht wegen Unzuständigkeit des Vorsitzenden der Bezirks-Grundverkehrsbehörde in erster Instanz; vertretbare Annahme des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Grundstücks

Rechtssatz

Zuständigkeit der Landes-Grundverkehrskommission in zweiter Instanz gegeben.

Unter Bedachtnahme auf die Voraussetzungen des §5 Abs1 litd Tir GVG 1996 ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht keineswegs zu beanstanden, dass die belangte Behörde auf die Größe und die Beschaffenheit des betreffenden Grundstückes abstellt. Auch kann insoweit kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler erblickt werden, als die Behörde die Beiziehung eines Sachverständigen und die Durchführung eines Lokalaugenscheins zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts für nicht erforderlich erachtete.

Die Qualifikation des Grundstücks als land- und forstwirtschaftlich wurde im Verfahren gar nicht bestritten, weshalb der Vorwurf der Willkür auch insofern nicht zutrifft.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B690.2003

Dokumentnummer

JFR_09949699_03B00690_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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