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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Dem Fremden ist es zwar nicht gelungen, die von ihm behauptete asylrelevante Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun, dies entband den unabhängigen Bundesasylsenat - zumal als Spezialbehörde für das Asylwesen - nicht davon, im Rahmen der Feststellung nach § 8 AsylG 1997 das Vorliegen einer dem Fremden für den Fall seiner Abschiebung in den Sudan allenfalls dort drohenden Gefahr nach § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG 1997 anhand eines Sachverhaltes, der auf aktuelle Beweismittel gestützt ist (vgl. E 11.10.2000, Zl. 2000/01/0154), zu überprüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010412.X01Im RIS seit
28.04.2003