Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2001 §1 Z1 lita;Rechtssatz
Im konkreten Fall wird der angefochtene Bescheid insoweit, als er die ihm zugrunde liegende Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin zurückgewiesen hat (und damit auch hinsichtlich seines Ausspruches über den diesen Beschwerdeführern auferlegten Kostenersatz) im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Beschwerde wird, soweit sie von den Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen. Von der im Betrag von S 2.500,--
(entspricht EUR 181,68) verzeichneten Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG sowie von dem geltend gemachten Schriftsatzaufwand (EUR 908,--) war den drei vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegenden Beschwerdeführern zusammen insgesamt die Hälfte dieser Beträge zuzusprechen. Der belangten Behörde als in Bezug auf die drei unterlegenen Beschwerdeführer obsiegender Partei gebührt insgesamt die Hälfte des in der Gegenschrift verzeichneten Aufwandes von EUR 332,--, wobei der so ermittelte Aufwandersatz den unterlegenen Beschwerdeführern zur Bezahlung in gleichen Teilen aufzuerlegen war (vgl. das E VwGH 19.3.1996, Zl. 95/04/0171).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998010121.X06Im RIS seit
05.05.2003