RS Vwgh 2003/1/14 97/14/0042

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Veröffentlicht am 14.01.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
BAO §115 Abs1;
BAO §22;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/14/0051

Rechtssatz

So weit überhaupt ein Vollzugsspielraum vorliegt, kommt dem Grundsatz von Treu und Glauben nur bei einer von der zuständigen Abgabenbehörde erteilten Auskunft, falls sich diese nachträglich als unrichtig herausstellt, Bedeutung zu (Hinweis E 27. August 2002, 96/14/0166). Bei der Anwendung des § 22 BAO liegt kein Vollzugsspielraum vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997140042.X03

Im RIS seit

21.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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