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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/01/0508Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer ist ein allfälliges Verschulden der Einschreiterin als Substitutin des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes zuzurechnen (vgl. hiezu etwa auch den B vom 13. März 1997, Zl. 96/15/0243, sowie das E vom 5. Juni 1998, Zl. 97/19/1386). Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag bestand das "Hindernis" in einem durch das Verhalten der Kanzleimitarbeiterin der Substitutin des dem Beschwerdeführer als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwaltes verursachten Irrtum über das Ende der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Dieser Irrtum hätte von der Substitutin aber bei nur geringer Aufmerksamkeit - schon mit Rücksicht darauf, dass nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag im Substitutionsschreiben auf das Datum der Zustellung des Bestellungsbescheides am 31. Juli 2002 hingewiesen wurde - jedenfalls bei Unterfertigung der Beschwerde am 14. oder 15. September 2002, und nicht erst mit der Zustellung der Verfügung des VwGH (Auftrag zur Äußerung) vom 28. Oktober 2002, bemerkt werden müssen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt etwa den B vom 16. Mai 2002, Zlen. 2002/20/0215, 0216, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010429.X01Im RIS seit
05.06.2003