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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
EMRK Art6 Abs1 / TribunalLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrags über ein Waldgrundstück wegen Widerspruchs zum öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes in Folge Entstehens einer unwirtschaftlich kleinen NutzflächeRechtssatz
Die Rechtsansicht der Landes-Grundverkehrskommission, dass nicht maßgeblich sei, ob eine Teilung iS des Liegenschaftsteilungsgesetzes stattfindet oder nicht, weil der Gesetzgeber hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen nicht auf einzelne Grundstücke und deren Größe, sondern auf den Betrieb bzw die Wirtschaftseinheit abstelle, ist nicht denkunmöglich. Der belangten Behörde ist aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht entgegenzutreten, wenn sie - nach Einholung eines (dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten) forstfachlichen Gutachtens der Bezirksforstinspektion Kufstein - zum Ergebnis gelangte, dass der zu beurteilende Rechtserwerb zu einer Besitzzersplitterung und Verschlechterung der forstlichen Gesamtsituation führe, weshalb er den in §6 Abs1 lita Tir GVG 1996 normierten öffentlichen Interessen widerspreche.
Keine Verletzung des Art6 EMRK.
Die behaupteten personellen und administrativen Nahebeziehungen (Führung der Kanzleigeschäfte durch die zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung; dienstrechtliche Unterordnung des Berichterstatters der Landes-Grundverkehrskommission) sind nicht so gelagert, dass sie auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen.
Schlagworte
GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B962.2003Dokumentnummer
JFR_09949699_03B00962_01