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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Zur ordnungsgemäßen Vornahme einer Hausdurchsuchung gehört, alles zu verhindern, was geeignet wäre, den Zweck der Durchsuchung zu vereiteln, insbesondere zu verhindern, dass Gegenstände beiseite geschafft werden, auf deren Zustandebringung die Durchsuchung gerichtet ist (vgl. E VwGH 23.9.1998, Zlen. 97/01/1084, 1085, 1087, und E VfGH 13.12.1982, VfSlg. 9585/1982). Da einer Hausdurchsuchung auch bestimmte Verhaltensanordnungen an die in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten aufhältigen Personen immanent sind, so insbesondere wenn es darum geht, ungestörten Zutritt zu ermöglichen oder allfällige Behinderungen abzustellen, sind in diesem Rahmen gesetzte Zwangsmaßnahmen gleichfalls von der richterlichen Verfügung gedeckt und mithin der Kognition der unabhängigen Verwaltungssenate entzogen (vgl. E VwGH 23.9.1998, Zlen. 97/01/1084, 1085, 1087).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998010121.X01Im RIS seit
05.05.2003