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L10104 Stadtrecht OberösterreichNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Da im Vorstellungsverfahren nach dem Statut der Stadt Linz kein Neuerungsverbot besteht, war die Vorstellungsbehörde gehalten, sich auch mit neuem Vorbringen des Abgabepflichtigen entsprechend auseinander zu setzen. Dabei steht es ihr frei, entweder eigene ergänzende Ermittlungen durchzuführen oder dieselben den Gemeindebehörden aufzuerlegen (Hinweis E 15. Mai 1994, 93/17/0348).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002170262.X10Im RIS seit
02.05.2003