RS Vwgh 2003/1/20 2002/17/0262

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Veröffentlicht am 20.01.2003
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Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
Statut Linz 1992 §74;

Rechtssatz

Da im Vorstellungsverfahren nach dem Statut der Stadt Linz kein Neuerungsverbot besteht, war die Vorstellungsbehörde gehalten, sich auch mit neuem Vorbringen des Abgabepflichtigen entsprechend auseinander zu setzen. Dabei steht es ihr frei, entweder eigene ergänzende Ermittlungen durchzuführen oder dieselben den Gemeindebehörden aufzuerlegen (Hinweis E 15. Mai 1994, 93/17/0348).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002170262.X10

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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