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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
§ 23 Abs. 1 Bgld BauG 1997 gestattet nur Änderungen von Bauten (unter den dort genannten Voraussetzungen). Nun ist es zwar richtig, dass den Plänen zufolge gewisse bestehende Bauteile verwendet werden sollen (andere wiederum sollen abgebrochen werden), dies jedoch in einem im Verhältnis zum Gesamtprojekt derart geringen Umfang, dass das Vorhaben - gemäß den maßgeblichen Plänen - nicht mehr als "Änderung" eines bestehenden Bauwerkes, sondern vielmehr als Neuerrichtung eines Gebäudes zu qualifizieren ist. Damit sind die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Bgld BauG 1997, der unter den dort genannten Voraussetzungen nur die Änderungen von Bauten, nicht aber die Neuerrichtung vorsieht, schon deshalb nicht gegeben.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050047.X02Im RIS seit
28.04.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008