RS Vwgh 2003/1/20 2001/05/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2003
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
BauG Bgld 1997 §23 Abs1;
BauG Bgld 1997 §33;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;

Rechtssatz

§ 23 Abs. 1 Bgld BauG 1997 gestattet nur Änderungen von Bauten (unter den dort genannten Voraussetzungen). Nun ist es zwar richtig, dass den Plänen zufolge gewisse bestehende Bauteile verwendet werden sollen (andere wiederum sollen abgebrochen werden), dies jedoch in einem im Verhältnis zum Gesamtprojekt derart geringen Umfang, dass das Vorhaben - gemäß den maßgeblichen Plänen - nicht mehr als "Änderung" eines bestehenden Bauwerkes, sondern vielmehr als Neuerrichtung eines Gebäudes zu qualifizieren ist. Damit sind die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Bgld BauG 1997, der unter den dort genannten Voraussetzungen nur die Änderungen von Bauten, nicht aber die Neuerrichtung vorsieht, schon deshalb nicht gegeben.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050047.X02

Im RIS seit

28.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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