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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - vorläufige Supendierung - Der Beschwerdeführer ist Vorstand eines Institutes an einer Universität und wurde von der belangten Behörde gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. Die belangte Behörde stützte diese Suspendierung auf den Verdacht, dass der Beschwerdeführer nunmehr seine Vorlesungen "nicht einmal mehr vierzehntägig abhält". Insoweit der Beschwerdeführer eine "nicht wieder gutzumachende Rufschädigung" fürchtet, ist darin ein mit seiner vorläufigen Suspendierung verbundener unverhältnismäßiger Nachteil nicht zu erkennen. Ein grundsätzlich mit jeder vorläufigen Suspendierung für den Beamten verbundener Ansehensverlust kann nämlich noch nicht als ein "unverhältnismäßiger Nachteil" angesehen werden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2002090053.A01Im RIS seit
06.06.2003