RS Vfgh 2005/3/1 B1099/03

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Veröffentlicht am 01.03.2005
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Wr PensionsO 1995 §4 Abs3, §4 Abs4 Z3

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Festsetzung des Ruhegenusses eines wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten der Gemeinde Wien; keine Bedenken gegen die Kürzungsregelung im Fall der Frühpensionierung

Rechtssatz

Die durch §4 Abs3 Wr PensionsO 1995 bewirkte Kürzung von Pensionsanwartschaften ist nicht derart intensiv, dass sie einen sachlich nicht begründbaren Eingriff in erworbene Rechtspositionen bewirken würde (vgl VfSlg 15269/1998).

Weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten (vgl etwa VfSlg 11193/1986, 12154/1989).

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber mit §4 Abs4 Z3 Wr PensionsO 1995 eine Ausnahme von der Kürzungsregelung für jene Fälle statuierte, in denen im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung (nicht bloß eine dauernde Dienst-, sondern) eine (darüber hinausgehende) dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beamten gegeben ist, und für deren Vorliegen allein auf medizinische Kriterien abgestellt wird und nicht auf den einem Beamten zumutbaren Erwerb.

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

Dass die belangte Behörde bei Ermittlung der Erwerbs(un)fähigkeit des Beschwerdeführers - ausgehend von dem durch medizinische Gutachten ermittelten "Leistungskalkül" des Beschwerdeführers - ein berufskundliches Vergleichsgutachten heranzog, stellt keinen in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensmangel dar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Ruhegenuß, Vertrauensschutz, Pensionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1099.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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