RS Vwgh 2003/1/20 2001/05/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2003
beobachten
merken

Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland

Norm

BauG Bgld 1997 §23 Abs1;
BauG Bgld 1997 §23;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Auffassung der belangten Behörde, dass bei der gegebenen Flächenwidmung als Aufschließungsgebiet § 23 Bgld BauG 1997 von vornherein nicht zur Anwendung kommen könnte, weil weder diese Bestimmung noch § 20 Abs. 2 Bgld RPG 1969 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Bgld RPG 1969 eine tragfähige Grundlage für eine solche einschränkende Interpretation bieten. Durch die Wortfolge "gelten als nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend" in § 23 Abs. 1 Bgld BauG 1997 wird auf die Negativvoraussetzung im § 20 Abs. 1 letzter Halbsatz Bgld RPG 1969 verwiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Bgld BauG 1997 vor, dann ist das Vorhaben (schon nach) nach § 20 Abs. 1 Bgld RPG 1969 zulässig, sodass die Frage, ob ein Aufschließungsgebiet vorliegt, keine Rolle spielt. Die zeitliche Komponente in § 20 Abs. 2 Bgld RPG 1969 ("sind ... erst zulässig") ist im Zusammenhang damit zu verstehen, dass zuerst aufzuschließen ist und erst dann Baubewilligungen erteilt werden können; § 23 Bgld BauG 1997 (Überschrift: "Widmungskonformität von Altbauten") stellt aber nicht auf die Aufschließung solcher Altbauten als Voraussetzung ab. Die Auffassung der belangten Behörde würde zu dem Wertungswiderspruch führen, dass (bloße) Änderungen von Altbauten etwa im völlig unerschlossenen Grünland bewilligungsfähig wären, im Aufschließungsgebiet aber nicht.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050047.X01

Im RIS seit

28.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten