RS Vfgh 2005/3/1 B263/04

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Veröffentlicht am 01.03.2005
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Tir GVG 1996 §8, §26

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Entscheidung der Landes-Grundverkehrskommission als zweitinstanzlicher Behörde über Abänderung einer Auflage anstelle der zuständigen erstinstanzlichen Bezirks-Grundverkehrskommission

Rechtssatz

Siehe hiezu auch E v 11.06.04, B992/03 ua, zum Verfall einer Kaution iSd §8 Abs2 Tir GVG 1996.

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Formulierung in §8 Abs3 leg cit, dass "[d]ie Grundverkehrsbehörde […] eine Auflage mit Bescheid aufheben [kann]", ist bezüglich der Zuständigkeit nicht anders zu beurteilen. Über die Aufhebung einer Auflage hat die Bezirks-Grundverkehrskommission als Grundverkehrsbehörde erster Instanz hinsichtlich land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu entscheiden; ein anderes Verständnis des §8 Abs3 würde zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit betreffend die Zuständigkeit führen. Für diese Auslegung spricht nicht zuletzt auch hier der Umstand, dass der dadurch bewirkte Instanzenzug zu einer Verbesserung des Rechtsschutzes führt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Grundverkehrsrecht, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B263.2004

Dokumentnummer

JFR_09949699_04B00263_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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