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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Entscheidung der Landes-Grundverkehrskommission als zweitinstanzlicher Behörde über Abänderung einer Auflage anstelle der zuständigen erstinstanzlichen Bezirks-GrundverkehrskommissionRechtssatz
Siehe hiezu auch E v 11.06.04, B992/03 ua, zum Verfall einer Kaution iSd §8 Abs2 Tir GVG 1996.
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Formulierung in §8 Abs3 leg cit, dass "[d]ie Grundverkehrsbehörde […] eine Auflage mit Bescheid aufheben [kann]", ist bezüglich der Zuständigkeit nicht anders zu beurteilen. Über die Aufhebung einer Auflage hat die Bezirks-Grundverkehrskommission als Grundverkehrsbehörde erster Instanz hinsichtlich land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu entscheiden; ein anderes Verständnis des §8 Abs3 würde zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit betreffend die Zuständigkeit führen. Für diese Auslegung spricht nicht zuletzt auch hier der Umstand, dass der dadurch bewirkte Instanzenzug zu einer Verbesserung des Rechtsschutzes führt.
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Grundverkehrsrecht, RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B263.2004Dokumentnummer
JFR_09949699_04B00263_2_01