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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - vorläufige Supendierung - Der Beschwerdeführer ist Vorstand eines Institutes an einer Universität und wurde von der belangten Behörde gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. Die belangte Behörde stützte diese Suspendierung auf den Verdacht, dass der Beschwerdeführer nunmehr seine Vorlesungen "nicht einmal mehr vierzehntägig abhält". Die belangte Behörde hat begründet dargelegt, dass für die Suspendierung des Beschwerdeführers zwingende öffentliche Interessen sprechen, um das Recht der Studierenden auf ein entsprechendes Lehrangebot nicht zu verletzen und die Abhaltung der vom Beschwerdeführer nicht angekündigten bzw. nicht abgehaltenen Vorlesungen durch andere Universitätslehrer sicherstellen zu können. Die demgegenüber vom Beschwerdeführer behauptete angebliche Rufschädigung - sofern eine solche eingetreten sein sollte - kann jedenfalls nicht als überwiegend angesehen werden und wäre auch nicht erst durch die vorläufige Suspendierung verursacht worden, sondern der Beschwerdeführer hat bereits vorher durch das ihm im Verdachtsbereich zur Last gelegte Verhalten, welches nunmehr zu seiner Suspendierung führte, seinen Ruf als Universitätslehrer selbst geschädigt. Im übrigen behauptet er, es sei eine "nicht wieder gutzumachende" Rufschädigung entstanden, sodass - nach seiner eigenen Darstellung - demnach eine Aufhebung der Suspendierung bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohnedies keine Wirkungen mehr auf den ins Treffen geführten Nachteil hätte.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Interessenabwägung Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2002090053.A02Im RIS seit
06.06.2003