RS Vwgh 2003/1/20 2001/05/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2003
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
BauG Bgld 1997 §23 Abs1;
BauG Bgld 1997 §33;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im (sehr kurzen) Zeitraum zwischen der (mit Berufungsbescheid erfolgten) Erteilung der Baubewilligung und der Erlassung des angefochtenen Bescheides (mit dem die Baubewilligung für nichtig erklärt worden ist) noch keine baulichen Maßnahmen gesetzt worden sind, sodass schon aus diesem Grund die Ermessensübung der Behörde nicht als rechtswidrig, insbesondere die Aufhebung des an einem vom Gesetz mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidenden Berufungsbescheides unter dem Blickwinkel der Interessen des Bauwerbers auch nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050047.X03

Im RIS seit

28.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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