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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im (sehr kurzen) Zeitraum zwischen der (mit Berufungsbescheid erfolgten) Erteilung der Baubewilligung und der Erlassung des angefochtenen Bescheides (mit dem die Baubewilligung für nichtig erklärt worden ist) noch keine baulichen Maßnahmen gesetzt worden sind, sodass schon aus diesem Grund die Ermessensübung der Behörde nicht als rechtswidrig, insbesondere die Aufhebung des an einem vom Gesetz mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidenden Berufungsbescheides unter dem Blickwinkel der Interessen des Bauwerbers auch nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050047.X03Im RIS seit
28.04.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008